AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, die zwischen der cwTec GmbH und ihren Kunden (Auftraggeber) abgeschlossen werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen eines Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebot

Angebote der cwTec GmbH sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch die cwTec GmbH unverbindlich und freibleibend. Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die cwTec GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor, so dass diese gegenüber Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

III. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der cwTec GmbH maßgebend. Bei Sonderanfertigungen nach Kundenvorgabe behält sich die cwTec GmbH aus fertigungstechnischen Gründen eine Über- bzw. Unterlieferung von höchstens 10 %, bei Stückzahlen unter zehn von höchstens zwei Stück vor.

IV. Preis und Zahlung

1. Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zzgl. Verpackung und Umsatz-steuer in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %).

2. Rechnungen der cwTec GmbH werden, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang beim Auftraggeber ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eventuell anfallende Bankgebühren gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.

3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der cwTec GmbH grundsätzlich nicht berechtigt, es sei denn, die betreffenden Gegenforderungen sind unstreitig oder wurden im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtskräftig festgestellt.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie einer gegebenenfalls notwendigen technischen oder kaufmännischen Klärung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder durch die cwTec GmbH die Versandbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber angezeigt worden ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Ereignissen, die von der cwTec GmbH nicht zu vertreten sind. Hierzu zählen auch Arbeitskämpfe, besonders Streiks und Aussperrungen. Für die Verlängerung der Lieferfrist ist dann jeweils maßgeblich, ob die betreffenden Hindernisse sich verzögernd auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes ausgewirkt haben. Dies gilt auch, wenn derartige Verzögerungen bei Nachunternehmern der cwTec GmbH eingetreten sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden durch die cwTec GmbH gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

4. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Auftraggebers zu einem späteren Zeitpunkt als vertraglich vereinbart, so werden von der cwTec GmbH einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der cwTec GmbH 0,5% des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Die cwTec GmbH ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Auftraggeber mit einer angemessenen verlängerten Frist zu beliefern.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

VI. Versand, Gefahrenübergang und Annahme

1. Bei Lieferung erfolgt der Versand ab Werk der cwTec GmbH auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die cwTec GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.

2. Die Annahme der Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber hat nach angezeigter Fertigstellung/Versandbereitschaft ohne schuldhafte Verzögerung zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die cwTec GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.

2. Die cwTec GmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber nachweislich selbst diese Versicherungen abgeschlossen hat.

3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die cwTec GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die cwTec GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer vorausgegangenen Zahlungsfrist zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Auftraggeber zur entsprechenden Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die cwTec GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Für den Fall, dass die Forderungen des Auftraggebers aus einem Weiterverkauf des Liefergegenstandes in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Auftraggeber seine diesbezüglichen Forderungen in Höhe desjenigen Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer an die cwTec GmbH ab, der für die weiterverkaufte Ware vereinbart wurde.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haftet die cwTec GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des nachfolgenden Absatzes 4 wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach Wahl der cwTec GmbH ausgebessert oder neu geliefert, die sich innerhalb von zwölf Monaten (bei Maschinen im Schichtbetrieb innerhalb von sechs Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar herausstellen. Derartige Mängel sind gegenüber der cwTec GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der cwTec GmbH. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der cwTec GmbH, so erlischt die Gewährleistungsverpflichtung dennoch spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang.

2. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt ansonsten grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten.

3. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden der cwTec GmbH zurückzuführen sind.

4. Zur Vornahme aller nach dem Ermessen der cwTec GmbH notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unangemessen kurze Fristsetzungen des Auftraggebers berechtigen nicht zu einer Ersatzvornahme.

5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die cwTec GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Falls es im konkreten Einzelfall billigerweise verlangt werden kann, trägt die cwTec GmbH auch die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

6. Die Gewährleistungsfrist an einem Liefergegenstand verlängert sich um die Dauer einer durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung.

7. Bei von Seiten des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der cwTec GmbH vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

8. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bleiben ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die cwTec GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

IX. Besondere Bestimmungen für Sondermaschinen

1. Handelt es sich um einen auf besondere Belange des Auftraggebers zugeschnittenen Liefergegenstand, den die cwTec GmbH in dieser Form für die vorgegebene Zweckbestimmung zuvor noch nicht hergestellt hat und ist dies dem Auftraggeber bekannt, gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen:

2. Ist die Überschreitung von Lieferfristen oder -terminen auf unvorhergesehene Schwierigkeiten konstruktiver oder sonstiger technischer Art zurückzuführen, entsteht ein Leistungsverzug erst nach Ablauf einer den besonderen Umständen entsprechenden Frist.

3. Der Liefergegenstand ist unabhängig von den vereinbarten Leistungsdaten abnahme-fähig, wenn er unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Schwierigkeiten des zu verarbeitenden Materials und des wirtschaftlichen Nutzeffektes für den Auftraggeber eine angemessene Leistung erbringen kann. Soweit der abnahmefähige Liefergegenstand hinter den vereinbarten Leistungsdaten zurückbleibt, besteht ein Minderungsrecht des Auftraggebers nur, wenn dies nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben als angemessen anzusehen ist.

4. Haben sich bei Vertragsabschluss gegebene oder von der cwTec GmbH ohne grobe Fahrlässigkeit als gegeben angenommene Voraussetzungen für die Erfüllung des Vertrages insbesondere aufgrund neuer technischer Erkenntnisse oder Erfahrungen so wesentlich geändert, dass eine Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr verlangt werden kann, ist die cwTec GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insofern ausgeschlossen.

X. Rücktritt, Wandlung uns sonstige Haftung

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der cwTec GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei subjektivem Unvermögen. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teilleistung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber seine Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt Leistungsverzug vor und gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Auftraggeber hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn eine von ihm gesetzte Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von der cwTec GmbH zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch Verschulden der cwTec GmbH fruchtlos verstrichen ist. Das Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch die cwTec GmbH.

5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die cwTec GmbH nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Firma cwTec GmbH.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Norden im Landgerichtsbezirk Aurich.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen immer der schriftlichen Bestätigung.

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